Repressionsbehörden zwischen Pfuschereiund Willkür

wir dokumentieren die Einordnung der Soligruppe

Repression gegen Teilnehmer*innen der Demonstration gegen den Aufmarsch der neofaschistischen „Identitäre“ vom  20.07.2024 

Am 14. Januar mussten sich fünf Antifaschisten vor dem Wiener Landesgericht verantworten.
Die Vorwürfe im Detail:

  • Erstangeklagter: §§ 15, 284 StGB         
  • Zweitangeklagter: §§ 15, 284 StGB und §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB         
  • Drittangeklagter: §§ 15, 284 StGB und §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB         
  • Viertangeklagter: §§ 15, 284 StGB, §§ 15, 269 (1)  1. Fall StGB sowie §§ 83 (1), 84 (2) StGB         
  • Fünftangeklagter: §§ 15, 284 StGB

(Erläuterung der Tatbestände: Schwere Körperverletzung gemäß §§ 83 (1), 84 (2) StGB; Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB; Versuchte Sprengung einer Versammlung gemäß §§ 15, 284 StGB)

Die Ermittlungen gegen die fünf Angeklagten zogen sich über 18 Monate hinweg. Neben den Hauptangeklagten wurden weitere Personen einvernommen, deren Verfahren jedoch eingestellt wurden. Dies galt ebenso für Ermittlungen gegen circa 215 Personen, die am 20.07.2024 in einem Polizeikessel in der Herrengasse festgehalten worden waren – auch hier kam es zur Einstellung aller Verfahren.

Der polizeiliche Ermittlungsakt trieft einmal mehr von tendenziösen Schilderungen. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE Wien) hat sich abermals bemüht, den linken Demonstrant*innen pauschal kriminelle Absichten zu unterstellen. Damit positioniert sich das LSE Wien erneut als politischer Akteur, der darauf abzielt, linke Bewegungen zu kriminalisieren. Trotz der aufgeblasenen Darstellungen im Akt konnten kaum konkrete strafrechtliche Vergehen nachgewiesen werden. Selbst die Staatsanwaltschaft merkte  im Ermittlungsakt kritisch an, dass das LSE endlich damit beginnen müsse, spezifische Straftaten konkreten Personen zuzuordnen. Letztlich präsentierte das LSE fünf Antifaschist:innen, die angeblich maßgeblich beteiligt gewesen sein sollen.

Rückblick: Am 20. Juli versuchten tausende Menschen in der Wiener Innenstadt mit unterschiedlichsten Methoden, den Aufmarsch der neofaschistischen „Identitären“ zu verhindern. Bei kollektiven Aktionen dieser Größenordnung ist es üblich, dass die Repressionsbehörden versuchen, Einzelne herauszugreifen, um ein Exempel zu statuieren. Der Slogan „getroffen hat es wenige, gemeint sind wir alle“, bewahrheitet sich hier einmal mehr.

Die Ermittlungen des Verfassungsschutzes verdeutlichen zudem, wie moderne Technologien verstärkt zur Kriminalisierung linken Protests eingesetzt werden. Drohnen lieferten flächendeckend hochauflösendes Videomaterial. Es zeigte sich zudem die Gefahr, die von Videoaufnahmen vermeintlich Unbeteiligter ausgeht: Die Behörden setzten in diesem Fall alles daran, eine „GoPro“-Kamera einer Privatperson zu beschlagnahmen, die den Protest gefilmt hatte. Dies unterstreicht erneut, dass das Filmen und Fotografieren von Demonstrationen – sofern es nicht durch solidarische, linke Medienkollektive geschieht – die Teilnehmenden massiv gefährdet!

Zur Verhandlung

Wie mittlerweile üblich, wurden die Sicherheitsvorkehrungen rund um den Gerichtssaal massiv verschärft, um ein Bedrohungsszenario durch Linke zu suggerieren. Besucher*innen der öffentlichen Verhandlung mussten ihre Ausweisem vorweisen. Der Wartebereich vor dem Verhandlungssaal, als auch der Verhandlungssaal selbst war von zahlreichen Verfassungsschützern okkupiert – also genau jenen Beamt*inen, die durch ihre tendenziösen Ermittlungen die Kriminalisierung der Demonstrant*innen vorangetrieben haben.

In der Verhandlung selbst stellte sich heraus, dass weite Teile des polizeilichen Ermittlungsaktes für das Gericht keine Relevanz besaßen. Das Gericht stützte sich primär auf Beweismittel aus Videoaufzeichnungen. Die als Zeugen geladenen Polizeibeamten zeichneten zwar ebenfalls ein tendenziösen Bild von linken Demonstrant*innen, konnten jedoch niemanden konkret identifizieren. 

Letztlich ergingen drei Verurteilungen und zwei Freisprüche:

  • Erstangeklagter:
    §§ 15, 285 StGB (1 Monat bedingt – nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: Berufung)         
  • Zweitangeklagter:
    §§ 15, 285 StGB und §§ 15, 269 – 1. Fall StGB (4 Monate bedingt)         
  • Drittangeklagter: Freispruch         
  • Viertangeklagter:
    §§ 15, 285 StGB, §§ 15, 269 – 1. Fall StGB sowie §§ 83 (1), 84 (2) StGB (8 Monate bedingt –  nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: Berufung)         
  • Fünftangeklagter: Freispruch

„Sprengung einer Versammlung“ – oder auch nicht

Während der Verhandlung erkannte das Gericht selbst, dass der Vorwurf der „Versuchten Sprengung einer Versammlung“ nicht haltbar war – eine Ansicht, die die Verteidiger*innen der Angeklagten bereits im Vorfeld schriftlich und in den Eröffnungsplädoyers dargelegt hatten. Dennoch ließ das Gericht den Anklagepunkt nicht fallen, sondern änderte ihn kurzerhand auf „Versuchte Verhinderung oder Störung einer Versammlung“ gemäß §§ 15, 285 StGB ab. Dass dieser Paragraph so leichtfertig gegen Menschen angewendet wird, die sich neofaschistischer Propaganda entgegenstellen, ist ein deutliches Signal der Kriminalisierung der antifaschistischen Bewegung.

Kurioses und Einschüchterungsversuche

Besonders auffällig war das Urteil gegen den Viertangeklagten: Mit acht Monaten bedingt – nicht rechtskräftig – fiel die Strafe ungewöhnlich hoch aus. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier eine härtere Bestrafung erfolgte: Typisch für österreichische Repressionsbehörden, diese sehen es nicht gerne wenn Menschen aus dem Ausland in Österreich gegen neofaschistische Umtriebe auf die Straße gehen. 

Der Fünftangeklagte wiederum spielte während der gesamten Verhandlung faktisch keine Rolle, er wurde nicht einmal erwähnt; warum er überhaupt angeklagt wurde, bleibt schleierhaft. Dies verdeutlicht, dass es oft allein um die Einschüchterung durch den Prozess selbst geht. Auch beim Drittangeklagten belegten die Videos eindeutig, dass keine Straftat vorlag. Dennoch wurde der Druck des Verfahrens bis zum Ende aufrechterhalten. Allen Angeklagten wurde bereits die bloße Anwesenheit in der Innenstadt und die Nähe zu Polizeibeamten als potenziell strafbares Verhalten ausgelegt. Gegen die Verurteilungen wurden teilweise Rechtsmittel eingelegt. 

Es ist noch nicht vorbei

Auch wenn diese Verhandlung in erster Instanz beendet ist, geht aus den Akten hervor, dass die Ermittlungen zu diesem Tag andauern. Es wird weiterhin nach „unbekannten Verdächtigen“ gesucht. Falls ihr ins Visier der Behörden geratet: Meldet euch umgehend bei der Roten Hilfe.

Spendenkonto:
Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation
IBAN: AT46 6000 0103 1036 9883
BIC: BAWAATWW
Verwendungszweck: Fight Nazis