Statuten

Statuten Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile erleiden wie den Arbeitsplatz zu verlieren, Berufsverbot zu erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstiges.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel
vorgesehen:
(1) Aufbau und Erhaltung einer parteiunabhängigen, strömungs-übergreifenden linken Solidaritätsorganisation
(2) Solidarität für seine Mitglieder die aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile, wie unter §2 angeführt, erleiden und alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die im Bundesland Wien (Republik Österreich) aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile, wie unter §2 angeführt, erleiden. Politische Betätigung im obigen Sinne ist z. B. das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, der Internationalen Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf, der Kampf in der globalen Klimagerechtigkeitbewegung sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg.
(3) Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
(4) Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
(5) Einrichtung einer Bibliothek
(6) Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Seminaren
(7) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
(8) Durchführung von Forschungsprojekten, Studien

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf_innen zu bedienen, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für
andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden
b) Erträge aus Veranstaltungen und Einrichtungen der Organisation
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
d) Freiwillige Spenden und Zuwendungen
e) Verkauf von Publikationen
f) Subventionen
g) Vermächtnisse
h) Schenkungen
i) Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation können alle physischen Personen werden, die den Zweck der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation unterstützen, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlen und die Statuten anerkennen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Statuten an der Erörterung der Fragen der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation teilzunehmen und Kritik an der Tätigkeit der Mitglieder des Vereins zu üben.
(4) Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist die Mitgliedschaft verwehrt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Erlöschung der Mitgliedschaft oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit zu. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben anzuzeigen.
(3) Die Erlöschung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Beitrag länger als 6 Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muss vom Vorstand festgehalten und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds des Vereins kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist oder wenn es die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verletzt hat. Auf Antrag des Mitglieds muss die nächste
Mitgliedsversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung (§ 7), Arbeitsgruppen (§ 8), der Vorstand (§ 9 und § 10), die Kassenprüfer_innen (§11) und das Schiedsgericht (§12).

§ 7 Mitgliedsversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste Organ der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation und ist ohne die Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Eine ordentliche MV findet einmal (1) im Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche MV findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen MV,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Kassenprüfungsgruppe statt.
(4) Zur MV wird jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der MV beizufügen und in dem Fall, dass Vorstandsmitglieder zu wählen sind, auch die Namen der antretenden Kandidat_innen.
(5) Jedes Mitglied ist auf der MV rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
(6) Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung von Enthaltungen. Für den Fall, dass die Enthaltungen die einfache Mehrheit der Stimmen ausmachen, wird der Antrag automatisch zugewiesen.
(7) Die MV wählt den Vorstand. Der Vorstandswahl geht eine Aussprache voraus. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder findet eine Listenwahl statt. Die MV wählt außerdem Ersatzmitglieder des Vorstands, die in den in § 9 (5) genannten Fällen in den Vorstand aufgenommen werden.
(8) Die MV wählt einen Pool an Menschen, aus denen im Streitfall fünf ausgewählt werden, sollte zwischen den Mitgliederversammlungen ein Schiedsgericht zu bestellen sein. Die Auswahl treffen die in den Pool gewählten Menschen. Weitere Bestimmungen zum Schiedsgericht siehe §12.
(9) Anträge zur MV sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(10) Der Vorstand delegiert den Vorsitz der MV.

§ 8 Arbeitsgruppen
(1) Zu Themen, die die Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation betreffen, können Mitglieder Arbeitsgruppen bilden. Sie informieren hierüber den Vorstand.
(2) Gegenüber dem Vorstand:
a) benennen sie eine Kontaktperson.
b) sind sie rechenschaftspflichtig.
(3) Sie können mit Zustimmung des Vorstands an die Öffentlichkeit treten, auch im Namen des Vereins.
(4) Eine Arbeitsgruppe kann mit einstimmiger Entscheidung der daran mitwirkenden Mitglieder, aufgelöst werden. Sie informieren hierüber den Vorstand.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern und zwar aus dem_der Politischen
Referent_in und dem_der Finanzreferent_in.
a) Der Vorstand ist das oberste Organ der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation zwischen den MV.
b) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins.
c) Der Vorstand organisiert die Arbeit des Vereins, verwaltet ihre Finanzmittel und gibt einen Mitgliederrundbrief heraus.
d) Der Vorstand hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren.
e) Er legt zur MV allen Mitgliedern einen schriftlichen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.
f) Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der MV gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die MV getan hat.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlussfassung vorsehen.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus oder entscheidet der Vorstand, dass er in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig ist, so rücken Ersatzmitglieder in der von der MV bestimmten Reihenfolge nach. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Ersatzmitglieder nachbesetzen. Der Vorstand darf höchstens die Hälfte seiner Mitglieder aus regulären Mitgliedern nachbesetzen.
(6) Scheiden alle bis auf ein (1) Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat dieses Mitglied unverzüglich eine MV einzuberufen.
(7) Der Vorstand tagt mindestens zweimal (2) jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
(9) Bei der Besetzung des Vorstands ist auf die Genderquote zu achten.

§ 10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der_die Politische Referent_Referentin
a) führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
b) vertritt den Verein nach außen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des_der Politischen Referenten_Referentin.
(4) In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) ist der_die Politische Referent_Referentin oder der_die Finanzreferent_in zeichnungsberechtigt.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der MV.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Auf die Dauer von 2 Jahren wählt die MV 2 Kassenprüfer_innen.
(2) Diese dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der MV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Die Kassenprüfer_innen prüfen das Finanzgebahren des Vorstands und erstatten der MV Bericht.
(4) Der Vorstand hat den Kassenprüfer_innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kassenprüfer_innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(6) Bei der Besetzung der Kassenprüfer_innen ist auf die Genderquote zu achten.
(7) Die Kassenprüfer_innen sind die Rechnungsprüfer_innen im Sinne des
Vereinsgesetzes.

§ 12 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht kann von allen Mitgliedern angerufen werden.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus fünf (5) zu bestellenden Mitgliedern, welche im Streitfall für die Dauer des Schiedsgerichts aus dem auf der letzten MV gewählten Pool selbst bestimmt werden. Davon sind max. 2 Vorstandsmitglieder zu wählen, sowie mind. 3 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und nicht mit dem Vorstand oder dem_der belangten Person verwandt, verheiratet, verpaart, verschwägert oder in einer Lebensgemeinschaft sind.
(4) Bei der Besetzung des Schiedsgerichts ist auf die Genderquote zu achten.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder im Konsens.
(6) Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind bindend und können zeitlich befristet oder unbefristet geltend sein.
(7) Das Schiedsgericht wird zum Ende des Verfahrens wieder aufgelöst.

§ 13 Verschwiegenheitspflicht
(1) Eine Weitergabe der Protokolle und anderer interner Schriftsätze der Roten Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation an Dritte bzw. Nicht-Mitglieder bedingt den Ausschluss. Der endgültige Ausschluss wird in der MV durch einfache Mehrheit oder ein Schiedsgericht beschlossen.
(2) Bei „Gefahr im Verzug“ kann der Ausschluss auch durch eine einfache Mehrheit im Vorstand erfolgen.
(7) Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.
(3) Bei Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht.

§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die MV hat anschließend auch eine_n Abwickler_in zu berufen und mit einfacher Mehrheit zu bestimmen, wem diese_r das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen hat für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet zu werden. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der politischen Bildung.

Stand: Dezember 2022