Statuten

Statuten Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.2025

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 10 Rechnungsprüfung
§ 11 Schiedsgericht
§ 12 Auflösung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Allfällige nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

(2) Die Rote Hilfe Regionalgruppe Wien – Solidaritätsorganisation ist eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Solidaritätsorganisation. Sie organisiert Solidarität für alle, die aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile erleiden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist insbesondere das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, der internationalen Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf, der Kampf in der globalen Klimagerechtigkeitsbewegung sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:

  1. Aufbau und Erhaltung parteiunabhängiger, strömungsübergreifender linker Solidaritätsorganisationen;
  2. kostenlose Beratung und finanzielle Unterstützung bei juristischen Angelegenheiten infolge politischer Betätigung;
  3. Organisation von Vorträgen, Versammlungen, Exkursionen, Veranstaltungen, Workshops und Seminaren;
  4. Produktion, Herausgabe und Verlag von Publikationen, Medien und Medieninhalten;
  5. Einrichtung einer Bibliothek und eines Archivs;
  6. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträge aus Vereinsveranstaltungen;
  3. Subventionen und Förderungen;
  4. Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

(3) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß §40 Abs 1 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
1. sein Verhalten mit dem Zweck des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist, oder;
2. es interne Dokumente oder sensible Informationen des Vereins an Nichtberechtigte weitergibt.

(5) Das Mitglied ist vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss zu informieren. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.

(6) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer_innen und das Schiedsgericht.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen acht Wochen auf:
1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
3. Verlangen der Rechnungsprüfer_innen statt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied mindestens 4 Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher postalisch oder per E-Mail eingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der Mitgliederversammlung beizufügen und in dem Fall, dass Vorstandsmitglieder zu wählen sind, auch die Namen der antretenden Kandidat_innen.

(4) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.

(5) Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedoch nur jenen Mitgliedern zu, deren Mitgliedschaft schon mindestens ein Jahr durchgängig besteht.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Übertragung eines Stimmrechts ist nicht zulässig.

(8) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(9) Der_die Politische Referent_in führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung oder delegiert diesen.

(10) Bei allen vereinsinternen Wahlen ist auf Diversität zu achten.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, und zwar dem_der Politischen Referent_in und dem_der Finanzreferent_in.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Organisation der Arbeit des Vereins;
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  3. Information der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere durch Vorlage eines Tätigkeits- und Finanzberichts bei der Mitgliederversammlung;
  4. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsbefugt.

(6) Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstandmitglieds wirksam.

(10) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

(11) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der_die Politische Referent_in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung oder delegiert diesen.

(2) Der_die Finanzreferent_in ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer_innen. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer_innen müssen keine Vereinsmitglieder sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(3) Die Rechnungsprüfer_innen prüfen das Finanzgebaren des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(4) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer_innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und dem Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen werden.

(2) Das Schiedsgericht kann von allen Mitgliedern angerufen werden. Hierzu ist der Vorstand schriftlich zu informieren, der für das Zustandekommen des Schiedsgerichts zu sorgen hat.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Pool aus fünf Mitgliedern, aus denen im Streitfall drei als Schiedsrichter_innen ausgewählt werden. Diese Auswahl treffen die im Pool vertretenen Mitglieder selbst. Die Schiedsrichter_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist oder mit einem der Streitparteien verwandt, verheiratet, verpartnert, verschwägert oder in einer Lebensgemeinschaft sein.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Schiedsrichter_innen im Konsens.

(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung hat anschließend eine_n Abwickler_in zu berufen und mit einfacher Mehrheit zu bestimmen, wem diese_r das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen hat für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet zu werden. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Stand: Jänner 2026

Beratungszeiten

Jeden 2. Mittwoch im Monat
18:00 – 20:00 Uhr

Wo: volx*club Ottakring
Familienplatz 6, 1160 Wien

Jeden 3. Mittwoch im Monat
18:00 – 20:00 Uhr

Wo: Infoladen im EKH
Wielandgasse 2-4, 1100 Wien

Jeden 4. Mittwoch im Monat
18:00 – 20:00 Uhr

Wo: 4. Stock in der
Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien
(Lift und Türöffner vorhanden)

Weitere Infos zur Beratung